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Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt über Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen.

Gültig ab 15. April 2008



 

T A X I T A R I F O R D N U N G


Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt erläßt aufgrund von § 51 Abs.1 des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG) i.d.F.d.Bek. vom 08.08.1990 (BGBI I, S.1690), zuletzt geändert durch Art.27 des Gesetztes 
vom 07.09.2007 (BGBI I S.2246), und aufgrund von § 31 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
vom 22.12.1998 (GVBI S.1025), geändert durch Verordnung vom 08.03.2006 (GVBI S.159), folgende Verordnung :

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                                    § 1 Geltungsbereich & Pflichtfahrbereich


1.) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Verkehr
     mit Taxen gelten für Taxiunternehmen, die ihren Betriebssitz im Landkreis Erlangen-Höchstadt haben.
2.) Der Pflichtfahrbereich umfaßt das Gebiet des Landkreises Erlangen-Höchstadt.


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                                   § 2 Beförderungsentgelt


1.) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus
    a)  dem Grundpreis 3,00 €
    b)  dem Km-Preis nach Abs.2,
    c)  dem Wartezeitpreis nach Abs.3 und
    d)  Zuschlägen für die Anfahrt nach Abs.4

2.) Der Kilometerpreis wird in Schalteinheiten von 0,20 € berechnet. Der Streckenpreis beträgt
     0,20 €  je angefangene 137,9 Meter Wegstrecke (= 1,45 € je Kilometer).

3.) Der Wartezeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages 0,20 €
     je 28,8 Sekunden (25€ pro Stunde). Als Wartezeit gilt jedes Anhalten der Taxe auf
     Veranlassung des Bestellers
     oder aus verkehrlichen, vom Taxifahrer nicht zu vertretenden Gründen.

4.) Die Anfahrt ist innerhalb eines Umkreises von 2Km Luftlinie vom zentralen Taxistandplatz des
     Betriebssitzes frei. Soweit die Fahrt nicht zum Betriebssitz zurückführt, werden entsprechend der
     nachfolgend beschriebenen Zonen Zuschläge für die Anfahrt erhoben.

     Zone I      (Luftlinie)     3  -   5 Km     =   2,60 €
     Zone II     (Luftlinie)     6  - 10 Km     =   5,20 €
     Zone III    (Luftlinie)   11  - 15 Km     =   7,80 €
     Zone IV   (Luftlinie)   16  - 20 Km     = 10,40 €
     Zone VI   (Luftlinie)  über  20 Km     = 13,00 €

     Als Mittelpunkt der Zonen gilt jeweils der Taxenstandplatz, bei mehreren Standplätzen der Standplatz
     im Zentrum der Betriebssitzgemeinde.

5.) Der Mindestfahrpreis beträgt (einschließlich der ersten Schalteinheit) 3,20 €. Er ist auch
dann zu entrichten, wenn die Fahrt aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt wird.

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                                   § 3 Zuschlag für die Beförderung von mehr als 4 Personen

   Für die Anforderung eines Großraumtaxis ist ein Zuschlag von 5,00 €
   zum Fahrpreis zu berechnen. Rollstühle und Handgepäck werden unentgeltlich befördert.


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                                   § 4 Abweichende Fahrpreise

1.) Von den in dieser Verordnung festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur
     Kranken- oder Schülerbeförderung) sind innerhalb des Pflichtfahrbereiches (§1 Abs. 2)
     nur mit Genehmigung der Behörde zulässig.

2.) Bei Beförderung über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahr-
     strecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande,
     gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

3.) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

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                                   § 5 Abrechnung & Zahlungsweise

1.) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann, wenn es angezeigt erscheint,
     eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

2.) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 € wechseln
können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

3.) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe
     der Fahrstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der
     Betriebssitzadresse zu erteilen. Die Quittung ist vom Fahrer unter Angabe des Datums
     zu unterschreiben.

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                                   § 6 Fahrpreisanzeiger

1.) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschalteten Fahrpreisanzeiger durchzuführen.

2.) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern
     zu berechnen. Dabei ist der Kilometerpreis gemäß § 2 Abs. 2 zu berechnen.

3.) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden.
     Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,15 €
     pro 27 Sekunden  zu berechnen.

4.) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

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                                    § 7 Allgemeine Pflichten

1.) In jeder Taxe ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast
     auf Verlangen vorzuzeigen.

2.) Alle Bediensteten eines Taxiunternehmens sind mit dieser Verordnung vertraut
     zu machen und zu ihrer Beachtung anzuhalten.

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                                   § 8 Ordnungswidrigkeiten
 
 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs.1 Nr.4
 und Abs.2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 €
geahndet werden.

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                                   § 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15.04.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 01.05.2003
außer Kraft.

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     Erlangen, den 14.03.2008
     Landratsamt Erlangen-Höchstadt
     Landrat Irlinger